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ITCM - AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Umfang und Gültigkeit
1.1
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von
„IT - Christoph Mauerhofer“ (ITCM) in ihrer jeweiligen Fassung gelten für alle
Lieferungen, Leistungen und Services die ITCM dem Vertragspartner/Auftraggeber
erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht
ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2
ITCM schließt diesbezügliche Verträge bzw.
nimmt diesbezügliche Aufträge nur unter Anwendung dieser AGB ab/an.
Der Auftraggeber akzeptiert mit Vertragsabschluß diese AGB. Stehen diesen AGB
Bestimmungen aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entgegen, so
erfolgt dennoch, wenn nicht anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart, der
Vertragsabschluß ausschließlich gemäß diesen AGB von ITCM.
1.3
Diese AGB gelten ebenfalls für nach
Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge.
1.4
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Erfüllungsgehilfen von ITCM nicht bevollmächtigt sind, mündliche
Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern.
1.5
Die AGB bilden mit den maßgeblichen
Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden
Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit ITCM geschlossen wird.
1.6
Diese AGB samt den für die gegenständlichen
Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten
Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen
Fassung bei ITCM zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von ITCM
(unter http://www.itcm.at) abrufbar.
1.7
Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart
ist, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der
Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, in der jeweils geltenden Fassung;
der Auftraggeber bestätigt, dass ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden.
1.8
Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber
schriftlich oder per E-Mail bekannt gemacht. Widerspricht der Auftraggeber
diesen nicht binnen vier Wochen schriftlich oder per E-Mail, gelten sie als
akzeptiert.
1.9
Zusätzlich zu diesen allgemeinen AGB, die für
alle Produkt- und Dienstleistungsbereiche von ITCM Gültigkeit haben, gelten die
jeweiligen AGB der einzelnen Produkt- und Dienstleistungsbereiche.
§2 Zustandekommen des Vertrages
2.1
Der Vertrag mit ITCM kommt zustande, sobald der
vom Auftraggeber erteilte Auftrag von ITCM schriftlich, per Telefax, online oder
per e-mail angenommen wurde.
2.2
Alle Angebote von ITCM sind immer freibleibend.
2.3
Erfolgt die Annahme durch ITCM nicht
ausdrücklich, sondern durch Lieferung an die vom Auftraggeber bekannt gegebene
Anschrift oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch ITCM, ist der
Vertrag mit diesem Zeitpunkt zu Stande gekommen.
Für den Beginn des Fristenlaufes
bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des
Kündigungsverzichts u.ä. gilt in diesem Fall als Beginn des Fristenlaufs der
erste Tag des auf den Tag der Vertragsunterzeichnung folgenden Monats. Frühester
Beginn des Fristenlaufs ist der Tag des Abschlusses einer die
Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung.
§3 Vertragsparteien
3.1
Auftraggeber von ITCM können nur Unternehmen
sein - physische oder juristische Personen sowie im Firmenbuch eingetragene
Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
3.2
ITCM ist berechtigt, alle nötigen Angaben über
die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch
Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweis und Meldezettel oder
Gewerbeschein sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder
Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der Auftraggeber
auf Verlangen von ITCM eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland
bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen.
3.3
ITCM ist berechtigt alle Angaben des
Auftraggebers sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen.
3.4
ITCM ist insbesondere dann nicht verpflichtet
ein Vertragsverhältnis mit einem Auftraggeber zu begründen,
1. der gegenüber ITCM mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist.
2. bei
dem im Jahr davor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher
vertraglicher Pflichten von ITCM beendet wurde.
3. wenn der
Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen
des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine
Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen
Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine
inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus
anderen Gründen nicht gegeben ist.
4. der trotz Verlangen von ITCM
keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt.
5. bei dem der begründete
Verdacht besteht, Leistungen des Unternehmens insbesondere in betrugsmäßiger
Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese
bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat.
6. bei dem der begründete
Verdacht besteht, dass die Leistungen von ITCM überwiegend durch einen Dritten
in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Ziffer 1
bis 5 vorliegen, oder
7. der unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den Ziffern
1-6 nicht möglich machen.
3.5
ITCM ist berechtigt den Vertragsabschluss
entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß §7
dieser AGB abhängig zu machen.
3.6
Mangels ausdrücklicher anders lautender
Vereinbarung ist für die Einholung einer - allenfalls - erforderlichen
(behördlichen) Genehmigung der Auftraggeber verantwortlich.
3.7
ITCM behält sich vor Verträge nur mit
Auftraggebern, die im entsprechenden Produktbereich keine Mitbewerber des
Unternehmens sind, zu schließen.
3.8
Auftraggeber, die eine von ITCM angebotene
Demoversion in Anspruch nehmen möchten, versichern in den letzten 60 Tagen keine
von ITCM angebotene Demoversion genutzt zu haben.
§4 Vertragsbeginn und
Vertragsdauer
4.1
In Dauerschuldverhältnisse kann an Stelle des
bisherigen Auftraggebers ein Dritter eintreten.
Der Eintritt wird mit der schriftlichen Zustimmung von ITCM wirksam.
Für Entgeltforderungen und Schadenersatzforderungen, die bis zum Eintritt
entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Auftraggeber auch der neue
Auftraggeber als Gesamtschuldner. Der neue Auftraggeber hat ITCM hinsichtlich
allfälliger, aus Anlass des Eintrittes erhobener Schadenersatzansprüche des
bisherigen Auftraggebers oder dessen Rechtsnachfolgers schadlos zu halten.
Auf Wunsch des Eintrittswerbers gibt ITCM bestehende Rückstände bekannt.
Beim Eintritt des neuen Auftraggebers bestehende Guthaben des bisherigen
Auftraggebers können von ITCM mit schuldbefreiender Wirkung auf dessen Konto
überwiesen werden. Übernimmt ein Dritter einen Account, ohne dass ihn hiezu ITCM
ihr Einverständnis erklärt hat, so haftet er ab Übernahme neben dem Auftraggeber
als Gesamtschuldner für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche.
§5 Leistungsumfang
5.1
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt
sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und den - allfälligen - sich hierauf beziehenden
Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche
Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluß der Leistungsumfang einer
Produktgruppe erweitern, wird der Auftraggeber hievon nicht extra verständigt
und kommt der Auftraggeber erst auf ausdrücklichen Wunsch und - sofern
vorgesehen - gegen entsprechendes Aufgeld in Genuss des erhöhten
Leistungsumfangs.
5.2
Bei Betriebsversuchen wird ITCM die
vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen
und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst,
dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl die Aufdeckung von Problemen im
täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die
Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen kann somit nicht
übernommen werden.
5.3
Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger
Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen der angebotenen Dienste oder aufgrund
einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist ITCM berechtigt, Leistungen
vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere die Nutzung von Diensten zu
Unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen. ITCM hat jede Unterbrechung,
Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte
Verzögerung zu beheben.
§6 Entgeltentrichtung
6.1
Die Höhe richtet sich nach den zur Zeit des
Vertragsabschlusses gültigen Entgeltbestimmungen von ITCM. Sofern im Auftrag
nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten.
6.2
Die im Auftrag, in der Bestellung bzw. im
Vertrag angeführten Preise basieren unter anderem auf Leitungskosten,
Zusammenschaltungskosten, Energiekosten, Raumkosten, Gebühren Steuern,
Stromkosten und Personalkosten von ITCM. Sollten sich diese Kosten zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung (Erbringung der Leistung) wesentlich verändern,
so kann der vereinbarte Preis durch ITCM entsprechend angepasst werden.
ITCM wird dem Auftraggeber die Preisänderung bekannt geben; der Auftraggeber
kann diesfalls binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die
Preisänderung die Vertragsauflösung erklären, ansonsten gilt die Preisänderung
als vereinbart
6.3
Der Auftraggeber hat alle für diese Form der
Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen
jederzeit zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen
unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet für eine
reibungslose Abwicklung der Bankeinzugzahlung bei seiner Bank Sorge zu tragen.
Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder
Kontodeckung, sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen. Wird mit dem
Auftraggeber kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren
vereinbart, so ist ITCM berechtigt, für jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu
verlangen.
6.4
Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an
dem ITCM über sie verfügen kann.
Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche
Entgelte mit dem Tag, an dem die Leistung bzw. Dienstleistung betriebsfähig
bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig
zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen. Im Falle der vorgesehenen
Jahreszahlung sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für
ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.
Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen.
Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von ITCM im
Voraus zu bezahlen.
6.5
Soweit in den Entgeltbestimmungen keine
sofortige Bezahlung in bar vorgesehen ist, werden Entgeltforderungen prompt bei
Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens zehn
Werktage nach Rechnungserhalt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gut
geschrieben sein. In Fällen des §7 dieser AGB kann ITCM eine kürzere Frist
festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen.
6.6
Die Verrechnungstermine ergeben sich aus
Auftrag, Bestellung bzw. Vertrag.
Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen
Verrechnungsnummer oder Kundennummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der
Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom
Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu entrichten.
6.7
Im Falle des Zahlungsverzuges kann ITCM
sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen
und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von
12 % zumindest jedoch 3 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank,
ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern
ITCM nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. Falls ein höherer
Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist die Firma ITCM berechtigt,
diesen geltend zu machen. In jedem Fall ist ITCM berechtigt, vorprozessuale
Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der
vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen
Zahlungsverzuges bleibt ITCM vorbehalten.
6.8
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die ITCM die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hiezu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways einzelner Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von
Kommunikationsdienstleistungsfirmen usw. - auch wenn sie bei Lieferanten oder
Unterauftragnehmern von ITCM oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern
auftreten - hat ITCM auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die ITCM die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
berechtigen ITCM, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von
ITCM liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.
6.9
Festgehalten wird, dass ITCM zur Auszahlung von
Partnerprovisionen erst nach vertragsgemäß geleisteter Zahlung der Entgelte
durch den vom jeweiligen Partner vermittelten Auftraggeber verpflichtet ist. Die
zu zahlenden Partnerprovisionen werden jeweils zum darauf folgenden Quartalsende
fällig.
6.10
Einwendungen gegen in Rechnung gestellte
Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der
Rechnung schriftlich bei ITCM zu erheben, andernfalls die Forderung als
anerkannt gilt.
Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom
Auftraggeber Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung
schriftlich bei ITCM zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
ITCM hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der
bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und
anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu
bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.
ITCM ist berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren
durchzuführen. Diesfalls kann der Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang
der aufgrund des Überprüfungsverfahrens ergehenden Entscheidung schriftlich
weitere Überprüfungen verlangen. Lehnt ITCM die Einwendungen endgültig ab oder
trifft sie binnen vier Monaten nach Einlangen der Einwendungen der ITCM oder im
Fall des Verlangens nach weiteren Überprüfungen keine endgültige Entscheidung,
so hat der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Zugang der endgültigen
Entscheidung oder nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist den Rechtsweg
zu bestreiten, andernfalls die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt.
ITCM wird den Auftraggeber auf die obigen Fristen und die bei deren
Nichteinhaltung eintretenden Folgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des
Auftraggebers bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten
Fristen bleiben unberührt.
§7 Sicherheitsleistung,
Vorauszahlung
7.1
ITCM ist berechtigt, die Erbringung von
Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung
in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von
Entgeltforderungen durch den Auftraggeber gefährdet erscheint. Bei vorzeitiger
Kündigung oder Nichteinhaltung des Vertrages durch den Auftraggeber, wird dieser
Betrag von ITCM einbehalten.
7.2
Die Voraussetzungen des Punktes 7.1 sind
insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen
Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-,
Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt
wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird.
7.3
Die Sicherheitsleistung kann durch Bankgarantie
eines innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen.
§8 Sonstige Rechte und
Pflichten
8.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
8.2
Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese
Rechtsvorschriften, sowie jegliche sonst einschlägigen Rechtsvorschriften zu
beachten und gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung
dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.
8.3
Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine
allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das
Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hiefür
vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.
8.4
Überlässt ITCM dem Auftraggeber zur dauernden
Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware - so bleibt diese
Eigentum von ITCM und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der
Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung
ITCM auf Verlangen zurückzugeben. Hierfür wird je nach Leistung eine
entsprechende Kaution vertraglich festgelegt. Der Auftraggeber hat die Hardware
vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen und
sorgfältig aufzubewahren. Bei Beschädigung der Hardware kann die Kaution von
ITCM in Höhe der Schadensbehebung einbehalten werden. Im Falle einer
fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich
schriftlich beizubringen.
§9 Weitere Anzeigepflichten,
Zugang von Erklärungen
9.1
Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens
oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von ITCM geführt
wird sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, den
Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner
Firmenbuchnummer und seiner Bank- und Kreditkartenverbindung sofort, spätestens
jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung ITCM schriftlich anzuzeigen.
9.2
Gibt der Auftraggeber eine Änderung seiner
Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt
gegebene gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von ITCM insbesondere
Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren nicht zu, so gelten die
Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen von ITCM gelten
unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom
Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.
9.3
Sofern der Auftraggeber zustimmt können - auch
rechtlich bedeutsame - Erklärungen von ITCM dem Auftraggeber mittels
elektronischer Medien übermittelt werden.
§10 Datenschutz
10.1
ITCM speichert als personenbezogene Stammdaten
der Auftraggeber und Vertragspartner die akademischen Grade, Vorname,
Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, E-Mail Adresse, Telefon- und
Telefaxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten,
sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses sowie andere
vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen
der Überprüfung der Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ITCM zur Kenntnis gebrachte personenbezogene
Daten. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet. Soweit für die
Abrechnung dienlich, werden auch Ermittlungsdaten gespeichert. ITCM wird
spätestens sieben Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis
stammenden Ansprüche die personenbezogenen Stammdaten löschen, soweit nicht eine
weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nötig ist. Im
Falle von Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen werden die
Daten binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung
gelöscht.
10.2
Stammdaten werden mit Zustimmung des
Auftraggebers für Marketing und Werbezwecke für Dienste von ITCM verwendet. ITCM
ist berechtigt Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche
personenbezogene Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden
oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind an Dritte zu
übermitteln. Solche Daten können - sofern dies nach den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen erforderlich ist - mit Zustimmung des Auftraggebers auch an die
Gläubigerschutzverbände zum Zwecke des Gläubigerschutzes übermittelt werden.
§11 Datensicherheit
11.1
ITCM ergreift alle dem Stand der Technik
entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr
gespeicherten Daten zu schützen, sofern ihr diese Maßnahmen technisch möglich
und zumutbar sind. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise
gelingen, bei ITCM gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw.
diese weiter zu verwenden, so haftet ITCM dem Auftraggeber gegenüber nur bei
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
11.2
Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein
spezieller Code - etwa eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. Pincode)
oder ein Kennwort - notwendig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Daten
geheim zu halten und insbesondere nicht auf einer gleichfalls von ITCM
überlassenen Karte zu vermerken oder gemeinsam mit dieser aufzubewahren. Besteht
der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der
Auftraggeber den Code unverzüglich zu ändern oder - falls dies nur durch ITCM
vorgenommen werden kann - ITCM unverzüglich mit der Änderung des Codes zu
beauftragen.
11.3
Werden Leistungen von ITCM durch unberechtigte
Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der
Auftraggeber für alle dadurch angefallenen Entgelte bis zum Eintreffen der
Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei ITCM.
§12 Gewährleistung
12.1
Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter
Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc.
erbringt ITCM die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, das unter den vom
Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen (technische
Infrastruktur) möglich ist. ITCM übernimmt keine Gewähr, dass mit den
beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers
erfüllt werden.
12.2
Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen
Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von ITCM.
12.3
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die
Gewährleistungsfrist sechs Monate.
12.4
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem
Ermessen von ITCM entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.
Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen.
Im Falle der Nachbesserung
übernimmt ITCM die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie
die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die
Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen
Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Ergibt die Überprüfung
einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist ITCM
berechtigt alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
12.5
Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen
oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.
12.6
Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der
Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert
angezeigt hat.
12.7
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind
Mängel, die aus nicht von ITCM bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht,
sofern die Selbstmontage durch den Auftraggeber oder Dritte vereinbart war und
fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten
Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber oder Dritte, weil ITCM trotz Anzeige des
Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen
ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse
und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von ITCM angegebene
Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber bestelltes
Material zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den
Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
§13 Software
13.1
Für die Lizenzierung der eingesetzten Software
ist, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Auftraggeber
verantwortlich.
13.2
Bei der Lieferung von Software mit der
Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die
Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für Software, die als "Public
Domain" oder als "Shareware" klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete
Gewähr übernommen. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als "Public
Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die von ITCM nicht erstellt
wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für
solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen
Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch
deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber
ITCM vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers
zur Gänze schad- und klaglos.
13.3
Bei individuell von ITCM erstellter Software ist
der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete
Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf
den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine
Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation
verbleiben zur Gänze bei ITCM, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
13.4
ITCM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die
gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, sofern dies
nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, oder in der vom
Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen und unter allen
Systemkonfigurationen zusammenarbeitet, oder dass die Programme ununterbrochen
und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Bei
Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend
wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
13.5
Die Weitergabe von Software an Dritte, auch
deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Nutzung
der Dienstleistungen von ITCM durch Dritte bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung von ITCM.
13.6
Werden von ITCM gleichzeitig Hard- und Software
geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht,
auch hinsichtlich des Vertrages, der der Nutzung oder Lieferung der Hardware
zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter
Dienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs
2 ABGB vorliegen.
§14 Besondere Bestimmungen für
Firewalls und Anti-Virus Lösungen
14.1
Bei Firewalls und Anti-Virus Lösungen, die von
ITCM aufgestellt und/oder betrieben und/oder überprüft wurden, geht ITCM
prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der
Technik vor. Der Auftraggeber wird aber darauf hingewiesen, dass eine absolute
Sicherheit (100 %) und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall- und
Anti-Virus-Systemen nicht gewährleistet werden kann.
14.2
Die Haftung von ITCM für Nachteile, die dadurch
entstehen, dass beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme oder Anti-Virus-Lösungen umgangen oder außer Funktion gesetzt
werden, ist deshalb ausgeschlossen.
§15 Auflösung aus wichtigem
Grund/Sperre
15.1
ITCM ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder
Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn das Verhalten des
Auftraggebers oder ihm zurechnender Personen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn:
a. der Auftraggeber mit fälligen
Zahlungen trotz Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung oder
Dienstunterbrechung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung
einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;
b. der Auftraggeber gegen eine
sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt;
c. der Auftraggeber einen
außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers
ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet
oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
d. der Auftraggeber bei
Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren
Kenntnis ITCM vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte;
e. wenn die Ausführung der
Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer
angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
f. wenn Bedenken hinsichtlich
der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz
Aufforderung von ITCM weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder
Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;
g. ITCM Tatsachen bekannt werden,
die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß § 3.4 dieser
AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind;
h. der Kunde seine Rechts- oder
Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen
Vertreters (Sachwalters etc.) beibringt;
15.2
Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung
bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
15.3
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung,
der Dienstunterbrechung bzw. -Abschaltung, die aus einem Grund, der der Sphäre
des Auftraggebers zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von ITCM auf
das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten
Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
unberührt. Im Falle der Vorauszahlung ist ITCM daher berechtigt, bereits
erhaltene Dienstleistungsentgelte zu behalten.
15.4
Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung
einerseits und bloßer Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung andererseits, liegt
im freien Ermessen von ITCM.
15.5
Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht
von ITCM zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in
der Höhe des ITCM nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 %
des vereinbarten Nettoentgelts als vereinbart. Das Recht auf Geltendmachung
eines übersteigenden Schadenersatzes durch ITCM bleibt unberührt. Bei
Unternehmergeschäften ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen
15.6
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf
verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde
immer ITCM zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr
verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit
gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und
Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt
daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann
der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche ITCM gegenüber ableiten, zumal § 95
(1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies
aus technischen Gründen erforderlich ist.
15.7
Für den Auftraggeber ist das Vertragsverhältnis
kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in
einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens
zwei Wochen von ITCM nicht eingehalten wird. Das außerordentliche
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls dieser Mangel auf eine Unterversorgung
des Standortes des Anschlusses, ohne Verschulden von ITCM, zurückzuführen ist
und der Auftraggeber diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen
musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt.
15.8 Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag,
frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre
Durchführung entfallen und der Auftraggeber die Kosten der Sperre unter
Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre
entbindet nicht von der Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der monatlichen
Entgelte.
§16 Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen des Auftraggebers
16.1
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
des Auftraggebers beendet das Vertragsverhältnis (siehe Punkt §15 lit c der
AGB). Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des
Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch
entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und
Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter
Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen
sechs Werktagen, wobei der Samtstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31.
Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen
schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der
Auftraggeber unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder
Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses beantragen.
§17 Tod des Auftraggebers
17.1
Der oder die Rechtsnachfolger des Auftraggebers
sind verpflichtet den Tod des Auftraggebers unverzüglich ITCM anzuzeigen. Sollte
nicht binnen zwei Wochen nach dem ITCM vom Tod des Auftraggebers in Kenntnis
gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen,
endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Auftraggebers. Für Entgelte, welche
ab dem Tod des Auftraggebers bis zur Kenntnis des Todes durch ITCM angefallen
sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.
§18 Leistungsfristen und Termine,
Rücktritt vom Vertrag
18.1
Die maximale Frist, innerhalb der Leistungen
betriebsfähig bereitzustellen sind, ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung
bzw. im Vertrag angegeben.
18.2
Voraussetzung für den Rücktritt des
Auftraggebers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von
ITCM zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen
Nachfrist welche mindestens zwei Wochen betragen muss. Der Rücktritt ist mittels
eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
18.3
Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu
vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist ITCM zum
Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen
Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von ITCM gesetzte
angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftraggeber ITCM
die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht
über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters
hat der Auftraggeber bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der
betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder
der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche
Entgelt - mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt - zu bezahlen.
18.4
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von ITCM
einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits
erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu
bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber
noch nicht übernommen wurde sowie für von ITCM erbrachte
Vorbereitungshandlungen. ITCM steht anstelle dessen auch das Recht zu, die
Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des
Rücktritts sind ausgeschlossen.
§19 Haftung
19.1
ITCM betreibt die angebotenen Dienste und
erbringt vereinbarte Leistungen unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher
Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. ITCM haftet für Schäden außerhalb
des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von
Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten
und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind - soweit
zwingendes Recht dem nicht entgegensteht - ausgeschlossen und ist die
Ersatzpflicht von ITCM - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht
ausgeschlossen.
19.2
TCM haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit,
Richtigkeit usw. übermittelter oder abgefragter Daten
und für Daten, die über ITCM erreichbar sind. ITCM
betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher
Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. ITCM übernimmt jedoch keine
Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind oder dass
gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
19.3
Für Entgeltforderungen, die durch die
Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der
Auftraggeber, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.
§20 Änderungen
20.1
Änderungen der AGB können von ITCM vorgenommen
werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils
aktuellen AGB werden auf der Homepage von ITCM unter http://www.itcm.at
kundgemacht.
20.2
Änderungen der AGB und der Entgelte werden dem
Auftraggeber schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als
akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen einlangend nach
Aussendung der Mitteilung schriftlich (per E-Mail) Einspruch erhebt.
20.3
ITCM ist berechtigt, bei einer Änderung des
gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihrer Entgelte mit Wirksamkeit
der Änderung entsprechend anzupassen.
§21 Entgelte nach Aufwand
21.1
Soweit für die Berechnung der Entgelte nach
Aufwand keine auf Durchschnittskostensätzen beruhende Pauschale festgesetzt ist,
gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes:
Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten,
den Verwaltungszuschlag und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten
gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von ITCM von Dritten geleistet
werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird,
werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden
nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden
aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der
Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und
Feiertagarbeitstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden gesondert
berechnet. Bruchteile einer Arbeitstunde werden auf volle Viertelstunden nach
oben gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der
Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes
ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung
werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden- oder Kilometersätzen
berechnet.
§22 Rechtsnachfolge
22.1
Rechte und Pflichten von ITCM aus diesem Vertrag
können voll inhaltlich ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte mit für den
Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden. Der Übergeber wird durch
geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen. Die Übernahme der
Rechte und Pflichten von ITCM entfaltet die Rechtswirkung der §§ 1409 ABGB und
25 HGB. Festgehalten wird, dass die abgeschlossenen Verträge im Übrigen von der
Übernahme des Vertrages unberührt bleiben.
§23 Schlussbestimmungen
23.1
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder
dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige,
die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
23.2
Für diese AGB und die Verträge von ITCM und
dessen Durchführung gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Gerichtstand ist Graz.
23.3
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu Ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
23.4
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche
aus dem Vertrag abzutreten.
23.5
Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten
die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
23.6
Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden
Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers haben schriftlich zu erfolgen.
23.7
ITCM ist ermächtigt, seine Pflichten oder den
gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden.
23.8
Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Anschrift
unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem
Auftraggeber zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift
gesandt wurden.
23.9
Der Verzicht von ITCM, ein Recht oder eine
Bestimmung dieser AGB auszuüben oder durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf
dieses Recht bzw. die betreffende Bestimmung dar.
23.10
In geschäftlichen Beziehungen mit ITCM gelten
Montag bis Freitag als Werktage.
Stand: November 2003
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