IT Concepts Mauerhofer

Home Suchen AGB Feedback
 

 

 

 

 

 

Download der AGBs im pdf-Format

ITCM - AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1       Umfang und Gültigkeit

1.1
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von „IT - Christoph Mauerhofer“ (ITCM) in ihrer jeweiligen Fassung gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Services die ITCM dem Vertragspartner/Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.2
ITCM schließt diesbezügliche Verträge bzw. nimmt diesbezügliche Aufträge nur unter Anwendung dieser AGB ab/an.
Der Auftraggeber akzeptiert mit Vertragsabschluß diese AGB. Stehen diesen AGB Bestimmungen aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entgegen, so erfolgt dennoch, wenn nicht anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart, der Vertragsabschluß ausschließlich gemäß diesen AGB von ITCM.

1.3
Diese AGB gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge.

1.4
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen von ITCM nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern.

1.5
Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit ITCM geschlossen wird.

1.6
Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei ITCM zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von ITCM (unter http://www.itcm.at) abrufbar.

1.7
Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, in der jeweils geltenden Fassung; der Auftraggeber bestätigt, dass ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden.

1.8
Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bekannt gemacht. Widerspricht der Auftraggeber diesen nicht binnen vier Wochen schriftlich oder per E-Mail, gelten sie als akzeptiert.

1.9
Zusätzlich zu diesen allgemeinen AGB, die für alle Produkt- und Dienstleistungsbereiche von ITCM Gültigkeit haben, gelten die jeweiligen AGB der einzelnen Produkt- und Dienstleistungsbereiche.

§2       Zustandekommen des Vertrages

2.1
Der Vertrag mit ITCM kommt zustande, sobald der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von ITCM schriftlich, per Telefax, online oder per e-mail angenommen wurde.

2.2
Alle Angebote von ITCM sind immer freibleibend.

2.3
Erfolgt die Annahme durch ITCM nicht ausdrücklich, sondern durch Lieferung an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Anschrift oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch ITCM, ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt zu Stande gekommen.

Für den Beginn des Fristenlaufes bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts u.ä. gilt in diesem Fall als Beginn des Fristenlaufs der erste Tag des auf den Tag der Vertragsunterzeichnung folgenden Monats. Frühester Beginn des Fristenlaufs ist der Tag des Abschlusses einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung.

§3       Vertragsparteien

3.1
Auftraggeber von ITCM können nur Unternehmen sein - physische oder juristische Personen sowie im Firmenbuch eingetragene Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

3.2
ITCM ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweis und Meldezettel oder Gewerbeschein sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der Auftraggeber auf Verlangen von ITCM eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen.

3.3
ITCM ist berechtigt alle Angaben des Auftraggebers sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen.

3.4
ITCM ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis mit einem Auftraggeber zu begründen,

1. der gegenüber ITCM mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist.

2.   bei dem im Jahr davor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten von ITCM beendet wurde.

3.   wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist.

4.   der trotz Verlangen von ITCM keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt.

5.   bei dem der begründete Verdacht besteht, Leistungen des Unternehmens insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat.

6.   bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von ITCM überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Ziffer 1 bis 5 vorliegen, oder

7.   der unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den Ziffern 1-6 nicht möglich machen.

3.5
ITCM ist berechtigt den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß §7 dieser AGB abhängig zu machen.

3.6
Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer - allenfalls - erforderlichen (behördlichen) Genehmigung der Auftraggeber verantwortlich.

3.7
ITCM behält sich vor Verträge nur mit Auftraggebern, die im entsprechenden Produktbereich keine Mitbewerber des Unternehmens sind, zu schließen.

3.8
Auftraggeber, die eine von ITCM angebotene Demoversion in Anspruch nehmen möchten, versichern in den letzten 60 Tagen keine von ITCM angebotene Demoversion genutzt zu haben.

§4       Vertragsbeginn und Vertragsdauer

4.1
In Dauerschuldverhältnisse kann an Stelle des bisherigen Auftraggebers ein Dritter eintreten.
Der Eintritt wird mit der schriftlichen Zustimmung von ITCM wirksam.
Für Entgeltforderungen und Schadenersatzforderungen, die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Auftraggeber auch der neue Auftraggeber als Gesamtschuldner. Der neue Auftraggeber hat ITCM hinsichtlich allfälliger, aus Anlass des Eintrittes erhobener Schadenersatzansprüche des bisherigen Auftraggebers oder dessen Rechtsnachfolgers schadlos zu halten.
Auf Wunsch des Eintrittswerbers gibt ITCM bestehende Rückstände bekannt.
Beim Eintritt des neuen Auftraggebers bestehende Guthaben des bisherigen Auftraggebers können von ITCM mit schuldbefreiender Wirkung  auf dessen Konto überwiesen werden. Übernimmt ein Dritter einen Account, ohne dass ihn hiezu ITCM ihr Einverständnis erklärt hat, so haftet er ab Übernahme neben dem Auftraggeber als Gesamtschuldner für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche.

§5       Leistungsumfang

5.1
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den - allfälligen - sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluß der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern, wird der Auftraggeber hievon nicht extra verständigt und kommt der Auftraggeber erst auf ausdrücklichen Wunsch und - sofern vorgesehen - gegen entsprechendes Aufgeld in Genuss des erhöhten Leistungsumfangs.

5.2
Bei Betriebsversuchen wird ITCM die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl die Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen kann somit nicht übernommen werden.

5.3
Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen der angebotenen Dienste oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist ITCM berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere die Nutzung von Diensten zu Unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen. ITCM hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.

§6       Entgeltentrichtung

6.1
Die Höhe richtet sich nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Entgeltbestimmungen von ITCM. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten.

6.2
Die im Auftrag, in der Bestellung bzw. im Vertrag angeführten Preise basieren unter anderem auf Leitungskosten, Zusammenschaltungskosten, Energiekosten, Raumkosten, Gebühren Steuern, Stromkosten und Personalkosten von ITCM. Sollten sich diese Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung (Erbringung der Leistung) wesentlich verändern, so kann der vereinbarte Preis durch ITCM entsprechend angepasst werden.
ITCM wird dem Auftraggeber die Preisänderung bekannt geben; der Auftraggeber kann diesfalls binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung die Vertragsauflösung erklären, ansonsten gilt die Preisänderung als vereinbart

6.3
Der Auftraggeber hat alle für diese Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen jederzeit zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet für eine reibungslose Abwicklung der Bankeinzugzahlung bei seiner Bank Sorge zu tragen. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen. Wird mit dem Auftraggeber kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist ITCM berechtigt, für jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu verlangen.

6.4
Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem ITCM über sie verfügen kann.
Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leistung bzw. Dienstleistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.
Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von ITCM im Voraus zu bezahlen.

6.5
Soweit in den Entgeltbestimmungen keine sofortige Bezahlung in bar vorgesehen ist, werden Entgeltforderungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens zehn Werktage nach Rechnungserhalt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gut geschrieben sein. In Fällen des §7 dieser AGB kann ITCM eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen.

6.6
Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag, Bestellung bzw. Vertrag.
Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Kundennummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu entrichten.

6.7
Im Falle des Zahlungsverzuges kann ITCM sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zumindest jedoch 3 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern ITCM nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. Falls ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist die Firma ITCM  berechtigt, diesen geltend zu machen. In jedem Fall ist ITCM berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt ITCM vorbehalten.

6.8
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die ITCM die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hiezu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways einzelner Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen usw. - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von ITCM oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten - hat ITCM auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die ITCM die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ITCM, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von ITCM liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.

6.9
Festgehalten wird, dass ITCM zur Auszahlung von Partnerprovisionen erst nach vertragsgemäß geleisteter Zahlung der Entgelte durch den vom jeweiligen Partner vermittelten Auftraggeber verpflichtet ist. Die zu zahlenden Partnerprovisionen werden jeweils zum darauf folgenden Quartalsende fällig.

6.10
Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der Rechnung schriftlich bei ITCM zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Auftraggeber Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei ITCM zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
ITCM hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.
ITCM ist berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Diesfalls kann der Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der aufgrund des Überprüfungsverfahrens ergehenden Entscheidung schriftlich weitere Überprüfungen verlangen. Lehnt ITCM die Einwendungen endgültig ab oder trifft sie binnen vier Monaten nach Einlangen der Einwendungen der ITCM oder im Fall des Verlangens nach weiteren Überprüfungen keine endgültige Entscheidung, so hat der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist den Rechtsweg zu bestreiten, andernfalls die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt.
ITCM wird den Auftraggeber auf die obigen Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Folgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt.

§7       Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

7.1
ITCM ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen durch den Auftraggeber gefährdet erscheint. Bei vorzeitiger Kündigung oder Nichteinhaltung des Vertrages durch den Auftraggeber, wird dieser Betrag von ITCM einbehalten.

7.2
Die Voraussetzungen des Punktes 7.1 sind insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

7.3
Die Sicherheitsleistung kann durch Bankgarantie eines innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen.

§8       Sonstige Rechte und Pflichten

8.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

8.2
Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften, sowie jegliche sonst einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.

8.3
Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hiefür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.

8.4
Überlässt ITCM dem Auftraggeber zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware - so bleibt diese Eigentum von ITCM und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung ITCM auf Verlangen zurückzugeben. Hierfür wird je nach Leistung eine entsprechende Kaution vertraglich festgelegt.  Der Auftraggeber hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen und sorgfältig aufzubewahren. Bei Beschädigung der Hardware kann die Kaution von ITCM in Höhe der Schadensbehebung einbehalten werden. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen.

§9       Weitere Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen

9.1
Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von ITCM geführt wird sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bank- und Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung ITCM schriftlich anzuzeigen.

9.2
Gibt der Auftraggeber eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von ITCM insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen von ITCM gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.

9.3
Sofern der Auftraggeber zustimmt können - auch rechtlich bedeutsame - Erklärungen von ITCM dem Auftraggeber mittels elektronischer Medien übermittelt werden.

§10     Datenschutz

10.1
ITCM speichert als personenbezogene Stammdaten der Auftraggeber und Vertragspartner die akademischen Grade, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, E-Mail Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses sowie andere vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung der Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ITCM zur Kenntnis gebrachte personenbezogene Daten. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet. Soweit für die Abrechnung dienlich, werden auch Ermittlungsdaten gespeichert. ITCM wird spätestens sieben Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche die personenbezogenen Stammdaten löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nötig ist. Im Falle von Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen werden die Daten binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gelöscht.

10.2
Stammdaten werden mit Zustimmung des Auftraggebers für Marketing und Werbezwecke für Dienste von ITCM verwendet. ITCM ist berechtigt Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind an Dritte zu übermitteln. Solche Daten können - sofern dies nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist - mit Zustimmung des Auftraggebers auch an die Gläubigerschutzverbände zum Zwecke des Gläubigerschutzes übermittelt werden.

§11     Datensicherheit

11.1
ITCM ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen, sofern ihr diese Maßnahmen technisch möglich und zumutbar sind. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei ITCM gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet ITCM dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

11.2
Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code - etwa eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. Pincode) oder ein Kennwort - notwendig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Daten geheim zu halten und insbesondere nicht auf einer gleichfalls von ITCM überlassenen Karte zu vermerken oder gemeinsam mit dieser aufzubewahren. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der Auftraggeber den Code unverzüglich zu ändern oder - falls dies nur durch ITCM vorgenommen werden kann - ITCM unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen.

11.3
Werden Leistungen von ITCM durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für alle dadurch angefallenen Entgelte bis zum Eintreffen der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei ITCM.

§12     Gewährleistung

12.1
Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc. erbringt ITCM die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen (technische Infrastruktur) möglich ist. ITCM übernimmt keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden.

12.2
Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von ITCM.

12.3
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate.

12.4
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von ITCM entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen.

Im Falle der Nachbesserung übernimmt ITCM die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist ITCM berechtigt alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

12.5
Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.

12.6
Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat.

12.7
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von ITCM bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Auftraggeber oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber oder Dritte, weil ITCM trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von ITCM angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber bestelltes Material zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

§13     Software

13.1
Für die Lizenzierung der eingesetzten Software ist, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Auftraggeber verantwortlich.

13.2
Bei der Lieferung von Software mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die von ITCM nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber ITCM vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos.

13.3
Bei individuell von ITCM erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei ITCM, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

13.4
ITCM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, oder in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen und unter allen Systemkonfigurationen zusammenarbeitet, oder dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

13.5
Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Nutzung der Dienstleistungen von ITCM durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ITCM.

13.6
Werden von ITCM gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.

§14     Besondere Bestimmungen für Firewalls und Anti-Virus Lösungen

14.1
Bei Firewalls und Anti-Virus Lösungen, die von ITCM aufgestellt und/oder betrieben und/oder überprüft wurden, geht ITCM prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der Auftraggeber wird aber darauf hingewiesen, dass eine absolute Sicherheit (100 %) und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall- und Anti-Virus-Systemen nicht gewährleistet werden kann.

14.2
Die Haftung von ITCM für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme oder Anti-Virus-Lösungen umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist deshalb ausgeschlossen.

§15     Auflösung aus wichtigem Grund/Sperre

15.1
ITCM ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn das Verhalten des Auftraggebers oder ihm zurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn:

a.   der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;

b.   der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt;

c.   der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;

d.   der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis ITCM vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte;

e.   wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;

f.    wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von ITCM weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;

g.   ITCM Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß § 3.4 dieser AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind;

h.   der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) beibringt;

15.2
Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

15.3
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. -Abschaltung, die aus einem Grund, der der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von ITCM auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle der Vorauszahlung ist ITCM daher berechtigt, bereits erhaltene Dienstleistungsentgelte zu behalten.

15.4
Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits und bloßer Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen von ITCM.

15.5
Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von ITCM zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des ITCM nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des vereinbarten Nettoentgelts als vereinbart. Das Recht auf Geltendmachung eines übersteigenden Schadenersatzes durch ITCM bleibt unberührt. Bei Unternehmergeschäften ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen

15.6
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde immer ITCM zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche ITCM gegenüber ableiten, zumal § 95 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

15.7
Für den Auftraggeber ist das Vertragsverhältnis kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen von ITCM nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls dieser Mangel auf eine Unterversorgung des Standortes des Anschlusses, ohne Verschulden von ITCM,  zurückzuführen ist und der Auftraggeber diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt.

15.8        Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Auftraggeber die Kosten der Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der monatlichen Entgelte.

§16     Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers

16.1
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers beendet das Vertragsverhältnis (siehe Punkt §15 lit c der AGB). Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samtstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Auftraggeber unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.

§17     Tod des Auftraggebers

17.1
Der oder die Rechtsnachfolger des Auftraggebers sind verpflichtet den Tod des Auftraggebers unverzüglich ITCM anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nach dem ITCM vom Tod des Auftraggebers in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Auftraggebers. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Auftraggebers bis zur Kenntnis des Todes durch ITCM angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.

§18     Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag

18.1
 Die maximale Frist, innerhalb der Leistungen betriebsfähig bereitzustellen sind, ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. im Vertrag angegeben.

18.2
Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von ITCM zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist welche mindestens zwei Wochen betragen muss. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

18.3
Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist ITCM zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von ITCM gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftraggeber ITCM die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Auftraggeber bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt - mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt - zu bezahlen.

18.4
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von ITCM einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von ITCM erbrachte Vorbereitungshandlungen. ITCM steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

§19     Haftung

19.1
ITCM betreibt die angebotenen Dienste und erbringt vereinbarte Leistungen unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. ITCM haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht - ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht von ITCM - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht ausgeschlossen.

19.2
TCM haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit usw. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über ITCM erreichbar sind. ITCM betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. ITCM übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

19.3
Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Auftraggeber, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.

§20     Änderungen

20.1
Änderungen der AGB können von ITCM vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellen AGB werden auf der Homepage von ITCM unter http://www.itcm.at kundgemacht.

20.2
Änderungen der AGB und der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich (per E-Mail) Einspruch erhebt. 

20.3
ITCM ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihrer Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen.

§21     Entgelte nach Aufwand

21.1
Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätzen beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes:
Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von ITCM von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagarbeitstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden gesondert berechnet. Bruchteile einer Arbeitstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden- oder Kilometersätzen berechnet.

§22     Rechtsnachfolge

22.1
Rechte und Pflichten von ITCM aus diesem Vertrag können voll inhaltlich ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden. Der Übergeber wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten von ITCM entfaltet die Rechtswirkung der §§ 1409 ABGB und 25 HGB. Festgehalten wird, dass die abgeschlossenen Verträge im Übrigen von der Übernahme des Vertrages unberührt bleiben.

§23     Schlussbestimmungen

23.1
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

23.2
Für diese AGB und die Verträge von ITCM und dessen Durchführung gilt ausschließlich österreichisches Recht.

Gerichtstand ist Graz.

23.3
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

23.4
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

23.5
Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

23.6
Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers haben schriftlich zu erfolgen.

23.7
ITCM ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden.

23.8
Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Anschrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Auftraggeber zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.

23.9
Der Verzicht von ITCM, ein Recht oder eine Bestimmung dieser AGB auszuüben oder durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht bzw. die betreffende Bestimmung dar.

23.10
In geschäftlichen Beziehungen mit ITCM gelten Montag bis Freitag als Werktage.

 

Stand: November 2003

 

ITCM - IT Christoph Mauerhofer
Consulting, Support, EDV, Hardware und Software, e-Government, Bürgerkarte, e-Card, Digitale Signaturen, Computer Services, Dienstleistungen
Bitte senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: Webmaster@itcm.at 
Stand: 28.1.2006